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[Satzung als PDF zum download] § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen “WaldWert”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "WaldWert e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Reinhausen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung am Beispiel Wald, insbesondere durch Vernetzung, Qualifizierung und Projekte einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Aufgaben des Vereins sind dabei:
Aufbau und Koordinierung eines Netzwerks „Wald-BNE“ als Unterstützungssystem für Schulen und andere Bildungseinrichtungen.
Entwicklung von Kriterien und Standards zur Qualitätssicherung der „Wald-BNE“
Sammlung und Entwicklung von Konzepten, Projekten, Methoden und Materialien zur „Wald-BNE“
Beratung und Information von außerschulischen Bildungseinrichtungen und Schulen zum Themenkontext der „Wald-BNE“
Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen zur Erwachsenenbildung und beruflichen Fortbildung im Bereich der „Wald-BNE“ für MultiplikatorInnen.
Förderung der Kooperation mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verbänden und öffentlichen Einrichtungen unter anderem mit dem Ziel einer Netzwerkbildung zur Wertschöpfungskette Wald und Holz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand entscheidet nach Berufung des Abgelehnten endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Die Streichung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
(5) Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Stundung, Ermäßigung oder Erlass können auf begründeten Antrag hin vom Vorstand gewährt werden. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt in dem laufenden Jahr des Beitritts. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag bei Eintritt bis zum Ende des zweiten Quartals in voller Höhe und ab Beginn des dritten Quartals in Höhe des halben Jahresbeitrags zu entrichten. Höhere Beiträge werden gerne entgegengenommen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger wählen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung hat den Tätigkeits- und Kassenbericht, den Rechnungsprüfungsbericht, die Entlastung, die Wahl der Rechnungsprüfer und in zweijährigem Abstand die Neuwahl der Vorstandsmitglieder zu enthalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, findet innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung unter erleichterten Bedingungen statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Mitgliederversammlung unter erleichterten Bedingungen handelt.
Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3Mehrheit und zu dem Beschluß der Auflösung des Vereins ist eine 3/4Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf. Sie ist von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich mindestens eine/n RechnungsprüferIn. Die Aufgaben sind die Überprüfung der Kasse und Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Vorstandsmitglieder dürfen keine Rechnungsprüfer sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von 1/4 der Mitglieder unterstützt und drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern durch einfachen Brief bekannt gegeben werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 8 Abs. 6). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
Wem das nach Beendigung der Abwicklung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorhandene Vereinsvermögen zufällt, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebene Haftung wird durch die Satzung nicht ausgeschlossen.
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